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Kurzzeitpflege - Pflege außer Haus

Um diese Themen geht es in unserem Blogbeitrag:

Was ist die Kurzzeitpflege?

Die Kurzzeitpflege ist ein Budget der Pflegekasse, das für Sie zur Verfügung steht, wenn eine pflegebedürftige Person für eine kurze Zeit eine vollstationäre Pflege benötigt. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine betreuende Person ausfällt oder wenn die pflegebedürftige Person sich nach einem Aufenthalt im Krankenhaus nicht selbst versorgen kann.

Welche Voraussetzungen gibt es?

Es gibt zwei Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege. Zum einen muss ein anerkannter Pflegegrad 2 bis 5 beim Pflegebedürftigen vorliegen. Zum anderen ist eine eingetragene Pflegeperson notwendig.

Sie haben Fragen zu einer unserer Leistungen oder benötigen weitere Beratung? Wir helfen Ihnen gerne kostenfrei und unverbindlich.

Welches Budget steht mir zur Verfügung?

Das Budget beläuft sich auf 1.612€ pro Jahr – es handelt sich dabei um eine Antragsleistung. Das heißt, dass die Kurzzeitpflege jährlich vom 01.01. bis zum 31.12 beantragt werden muss. Wird sie in dem jeweiligen Kalenderjahr nicht genutzt, so verfällt der Anspruch für das Kalenderjahr im Folgejahr.

Hat die pflegebedürftige Person keinen Bedarf für die Nutzung, so besteht die Möglichkeit, 50% des Budgets (der 1.612€, also 806€) auf das Budget der Verhinderungspflege zu übertragen. Die Verhinderungspflege beläuft sich ebenfalls auf 1.612€ (weitere Informationen finden Sie in unserem zugehörigen Blogbeitrag). Wird das Budget auf die Verhinderungspflege übertragen, so beträgt sie nicht mehr 1.612€, sondern 2.418€. In diesem Fall können Sie die Kurzzeitpflege also auch für unsere Leistungen nutzen!

Sie interessieren Sich für unser Angebot der Verhinderungspflege?

Wie beantrage ich die Kurzzeitpflege?

Die Pflegeleistung muss bei der Pflegekasse beantragt werden. Es ist auch möglich, nachträglich Belege zur Erstattung einzureichen. Die Kosten für die Kurzzeitpflege werden durch die Pflegekasse bis zum Höchstsatz erstattet. Der Kurzzeitpflegeanspruch verfällt immer zum Ende eines Kalenderjahres.

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